ErwGr. 5

REG_2015_1200 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Thiacloprid legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (6) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Bezüglich der RHG für Brombeeren, Grünkohl, grünen Salat und Kraussalat stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Knollensellerie, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Kohlrabi, Spargel, Gersten-, Hafer- und Reiskörner, Fett von Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen sowie Muskel, Fett und Leber von Geflügel. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zucchini, Blumenkohle, Kraussalat, Barbarakraut, Salatrauke, Blätter und Keime der Brassica, Spinat, Mangold, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Bohnen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Rapssamen, Senfkörner, Maiskörner, Tee, Kräutertees (getrocknet, Blätter), Kräutertees (getrocknet, Wurzeln) und Gewürze (Samen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeltrauben, Keltertrauben, Zuckermais, Chicorée, Bohnen (frisch, ohne Hülsen) und Sonnenblumenkerne keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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