Für Trifloxystrobin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (7) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Tafel- und Keltertrauben, Papayas, Knoblauch, Zwiebeln, Erdnüsse und Zuckerrüben. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Passionsfrüchte, Paprika, Schlangengurken, Gewürzgurken, Blattkohle, Kraussalat (Breitblättrige Endivie), frische Kräuter, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Haferkörner, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen, Muskel, Fett und Leber von Geflügel, Milch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Brombeeren, Himbeeren, Chicorée, Erbsen (frisch, mit Hülsen), Oliven zur Gewinnung von Öl und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Bezüglich Strauchbeerenobst gab die Behörde nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme eine weitere Stellungnahme (8) zu den RHG gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ab. Diese Stellungnahme sollte berücksichtigt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte unter Berücksichtigung der von Belgien vorgelegten zusätzlichen Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis der RHG für Frühlingszwiebeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert festgesetzt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte unter Berücksichtigung der von Österreich vorgelegten zusätzlichen Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis der RHG für Holunderbeeren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert festgesetzt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025
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