Art. 26 – Methode für die Validierung zonenübergreifender Kapazität

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.Jeder ÜNB validiert die für seine Gebotszonengrenzen oder kritischen Netzelemente relevante zonenübergreifende Kapazität, die von den koordinierten Kapazitätsberechnern gemäß den Artikeln 27 bis 31 bereitgestellt wird, und hat das Recht, sie zu korrigieren.
2.In Fällen, in denen der Ansatz der koordinierten Nettoübertragungskapazität angewendet wird, nehmen alle ÜNB der Kapazitätsberechnungsregion eine Regel zur Aufteilung der Korrektur der zonenübergreifenden Kapazität auf die verschiedenen Gebotszonengrenzen in die Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 21 auf.
3.Jeder ÜNB kann die zonenübergreifende Kapazität während der Validierung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Absatz 1 aus Gründen der Betriebssicherheit verringern.
4.Während der Berechnung und Validierung der Kapazität stimmt sich jeder koordinierte Kapazitätsberechner mit den benachbarten koordinierten Kapazitätsberechnern ab.
5.Jeder koordinierte Kapazitätsberechner erstattet allen Regulierungsbehörden der Kapazitätsberechnungsregion alle drei Monate Bericht über alle während der Validierung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Absatz 3 vorgenommenen Verringerungen. In diesem Bericht wird auch angegeben, wo, in welchem Umfang und weshalb es eine Verringerung der zonenübergreifenden Kapazität gab.
6.Alle Regulierungsbehörden der Kapazitätsberechnungsregion entscheiden, ob der Bericht gemäß Absatz 5 ganz oder teilweise veröffentlicht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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