1.Spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über die Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gemäß Artikel 16 und über das gemeinsame Netzmodell gemäß Artikel 17 organisieren alle ÜNB den Prozess der Zusammenführung der Einzelnetzmodelle.
2.Spätestens vier Monate nach den Entscheidungen über die Kapazitätsberechnungsmethoden gemäß den Artikeln 20 und 21 richten alle ÜNB in den einzelnen Kapazitätsberechnungsregionen gemeinsam die koordinierten Kapazitätsberechner ein und legen die Vorschriften für ihre Arbeitsweise fest.
3.In jeder Kapazitätsberechnungsregion überprüfen alle ÜNB alle zwei Jahre im Rahmen des gemäß Artikel 31 erstellten Zweijahresberichts über die Kapazitätsberechnung und -vergabe die Qualität der im Zuge der Kapazitätsberechnung übermittelten Daten.
4.Alle ÜNB überprüfen und aktualisieren regelmäßig und mindestens einmal jährlich unter Verwendung der neuesten verfügbaren Informationen: a) die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Betriebssicherheitsgrenzwerte, Ausfälle und Vergabebeschränkungen; b) die Wahrscheinlichkeitsverteilung der für die Berechnung der Zuverlässigkeitsmargen verwendeten Abweichungen zwischen den zum Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erwarteten Lastflüssen und den in Echtzeit erfolgten Lastflüssen; c) die bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Entlastungsmaßnahmen; d) die Anwendung der Methoden zur Ermittlung der Erzeugungsverlagerungsschlüssel, kritischen Netzelemente und Ausfälle gemäß den Artikeln 22 bis 24.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025
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