Art. 30 – Validierung und Übermittlung der zonenübergreifenden Kapazität

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.Jeder ÜNB validiert die Ergebnisse der regionalen Kapazitätsberechnung für seine Gebotszonengrenzen oder kritischen Netzelemente gemäß Artikel 26.
2.Jeder ÜNB übermittelt den relevanten koordinierten Kapazitätsberechnern und den übrigen ÜNB der relevanten Kapazitätsberechnungsregionen die von ihm validierte Kapazität und die Vergabebeschränkungen.
3.Jeder koordinierte Kapazitätsberechner übermittelt die validierten zonenübergreifenden Kapazitäten und die Vergabebeschränkungen gemäß den Artikeln 46 und 58 für die Kapazitätsvergabe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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