Art. 31 – Zweijahresbericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt der ENTSO (Strom) einen Bericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe und legt ihn der Agentur vor.
2.Auf Wunsch der Agentur erstellt der ENTSO (Strom) danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe und legt ihn der Agentur vor.
3.Für jede Gebotszone, Gebotszonengrenze und Kapazitätsberechnungsregion enthält der Bericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe mindestens Folgendes: a) die verwendete Kapazitätsberechnungsmethode; b) statistische Indikatoren für die Zuverlässigkeitsmargen; c) statistische Indikatoren für die zonenübergreifende Kapazität, gegebenenfalls auch für die Vergabebeschränkungen für jeden Kapazitätsberechnungszeitbereich; d) Indikatoren für die Qualität der für die Kapazitätsberechnung verwendeten Informationen; e) gegebenenfalls Maßnahmen, die zur Verbesserung der Kapazitätsberechnung vorgeschlagen werden; f) für Regionen, in denen die Methode der koordinierten Nettoübertragungskapazität angewandt wird, eine Untersuchung, ob die in Artikel 20 Absatz 7 genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind; g) Indikatoren für die Bewertung und die längerfristige Beobachtung der Effizienz der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung, einschließlich der Zusammenführung der Kapazitätsberechnungsregionen gemäß Artikel 15 Absatz 3, soweit relevant; h) Empfehlungen für die weitere Entwicklung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung, einschließlich der weiteren Harmonisierung der Methoden, Prozesse und Governance-Regelungen.
4.Nach Konsultation der Agentur einigen sich alle ÜNB gemeinsam auf die statistischen und qualitativen Indikatoren für den Bericht. Vor der Einigung der ÜNB auf diese Indikatoren oder während ihrer Anwendung kann die Agentur verlangen, dass die Indikatoren geändert werden.
5.Die Agentur entscheidet, ob der Zweijahresbericht ganz oder teilweise veröffentlicht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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