Art. 37 – Algorithmen-Entwicklung

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.Spätestens acht Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung a) übermitteln alle ÜNB zusammen allen NEMOs einen Vorschlag für gemeinsame Anforderungen an die effiziente Kapazitätsvergabe, um die Entwicklung des Preiskopplungsalgorithmus und des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel zu ermöglichen. In diesen Anforderungen sind die Funktionen und die Leistungsfähigkeit festzulegen, einschließlich der Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse der einheitlichen Day-Ahead- und der Intraday-Marktkopplung und der Einzelheiten zu den zu berücksichtigenden Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und Vergabebeschränkungen. b) schlagen alle NEMOs zusammen gemeinsame Anforderungen an die effiziente Abgleichung vor, um die Entwicklung des Preiskopplungsalgorithmus und des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel zu ermöglichen.
2.Spätestens drei Monate nach der Vorlage der Vorschläge der ÜNB und NEMOs für gemeinsame Anforderungen gemäß Absatz 1 erarbeiten alle NEMOs einen Vorschlag für den Algorithmus, der mit diesen Anforderungen übereinstimmt. Dieser Vorschlag enthält eine Frist für die Übermittlung der eingegangenen Aufträge durch die NEMOs, die für die Ausführung der MKB-Funktionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b notwendig sind.
3.Der in Absatz 2 genannte Vorschlag wird allen ÜNB übermittelt. Wenn für die Ausarbeitung dieses Vorschlags zusätzliche Zeit benötigt wird, arbeiten alle NEMOs mit der Unterstützung aller ÜNB für einen Zeitraum von maximal zwei Monaten zusammen, um sicherzustellen, dass der Vorschlag mit den Absätzen 1 und 2 in Einklang steht.
4.Die Vorschläge im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 12.
5.Alle NEMOs legen den Regulierungsbehörden spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung den gemäß den Absätzen 2 und 3 erarbeiteten Vorschlag zur Genehmigung vor.
6.Spätestens zwei Jahre nach der Genehmigung des Vorschlags gemäß Absatz 5 überprüfen alle ÜNB und alle NEMOs das Funktionieren des Preiskopplungsalgorithmus und des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel und legen der Agentur den entsprechenden Bericht vor. Auf Antrag der Agentur wird die Überprüfung anschließend alle zwei Jahre erneut durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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