Art. 38 – Ziele des Preiskopplungsalgorithmus

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.Der Preiskopplungsalgorithmus muss die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Ergebnisse in einer Weise erzielen, die a) darauf abzielt, für den nachfolgenden Handelstag die ökonomische Wohlfahrt der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die Preiskopplungsregion zu maximieren; b) auf dem Grenzpreisprinzip beruht, demzufolge alle angenommenen Gebote in jeder Gebotszone und für jede Marktzeiteinheit denselben Preis haben; c) eine effiziente Preisbildung erleichtert; d) Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und Vergabebeschränkungen berücksichtigt; e) wiederholbar und skalierbar ist.
2.Der Preiskopplungsalgorithmus ist so zu entwickeln, dass die Möglichkeit besteht, ihn auf eine kleinere oder eine größere Anzahl von Gebotszonen anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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