Art. 58 – Bereitstellung von Input-Daten

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.Jeder koordinierte Kapazitätsberechner stellt sicher, dass die betreffenden NEMOs die Angaben zu Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und zu Vergabebeschränkungen spätestens 15 Minuten vor dem Zeitpunkt der Öffnung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes erhalten.
2.Jeder ÜNB setzt die koordinierten Kapazitätsberechner in seiner Kapazitätsberechnungsregion davon in Kenntnis, wenn die Angaben zu Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und zu Vergabebeschränkungen wegen betrieblicher Änderungen des Übertragungsnetzes aktualisiert werden müssen. Die koordinierten Kapazitätsberechner unterrichten dann die betreffenden NEMOs.
3.Ist ein koordinierter Kapazitätsberechner nicht in der Lage, Absatz 1 einzuhalten, so teilt er dies den betreffenden NEMOs mit. Diese NEMOs veröffentlichen unverzüglich eine Mitteilung an alle Marktteilnehmer.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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