Art. 60 – Übermittlung von Ergebnissen

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.Alle NEMOs, die MKB-Funktionen ausführen, übermitteln die Ergebnisse des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel an a) alle anderen NEMOs im Falle von Ergebnissen zum Ausführungsstand je Transaktion gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a; b) alle ÜNB und Berechner des fahrplanbezogenen Austauschs im Falle von Ergebnissen zu den einheitlichen Nettopositionen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b.
2.Ist im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe a ein NEMO aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage, diese Ergebnisse des Abgleichungslogarithmus für den kontinuierlichen Handel zu übermitteln, so teilt er dies allen anderen NEMOs mit.
3.Ist im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe b ein NEMO aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage, diese Ergebnisse des Abgleichungslogarithmus für den kontinuierlichen Handel zu übermitteln, so teilt er dies allen ÜNB und jedem Berechner des fahrplanbezogenen Austauschs so bald wie praktisch möglich mit. Alle NEMOs benachrichtigen die betroffenen Marktteilnehmer.
4.Alle NEMOs übermitteln den Marktteilnehmern unverzüglich die notwendigen Informationen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 68 und Artikel 73 Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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