Art. 63 – Ergänzende regionale Auktionen

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.Die relevanten NEMOs und ÜNB an Gebotszonengrenzen können spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zusammen einen gemeinsamen Vorschlag für die Konzeption und Durchführung ergänzender regionaler Intraday-Auktionen vorlegen. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 12.
2.Ergänzende regionale Intraday-Auktionen können zusätzlich zu der in Artikel 51 genannten Lösung der einheitlichen Intraday-Marktkopplung innerhalb oder zwischen Gebotszonen durchgeführt werden. Für die Durchführung von regionalen Intraday-Auktionen darf der kontinuierliche Handel in und zwischen den betreffenden Gebotszonen vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der nicht die mindestens für die Auktion erforderliche Zeit und keinesfalls 10 Minuten übersteigen darf.
3.Die Methode der Bepreisung der zonenübergreifenden Intraday-Kapazität darf bei ergänzenden regionalen Intraday-Auktionen von der gemäß Artikel 55 Absatz 3 festgelegten Methode abweichen, muss jedoch den in Artikel 55 Absatz 1 genannten Grundsätzen entsprechen.
4.Die zuständigen Regulierungsbehörden können den Vorschlag für ergänzende regionale Intraday-Auktionen genehmigen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die regionalen Auktionen wirken sich nicht negativ auf die Liquidität der einheitlichen Intraday-Marktkopplung aus; b) die gesamte zonenübergreifende Kapazität wird über das Kapazitätsmanagementmodul vergeben; c) die regionale Auktion führt nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung zwischen Marktteilnehmern aus benachbarten Regionen; d) die Zeitpläne für regionale Auktionen sind mit der einheitlichen Intraday-Marktkopplung vereinbar, so dass die Marktteilnehmer möglichst echtzeitnah Handel betreiben können; e) die Regulierungsbehörden haben die Marktteilnehmer in den betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert.
5.Mindestens alle zwei Jahre nach der Entscheidung über ergänzende regionale Auktionen überprüfen die Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten, ob etwaige regionale Lösungen mit der einheitlichen Intraday-Marktkopplung vereinbar sind, um sicherzustellen, dass die vorgenannten Bedingungen weiterhin erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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