Art. 67 – Nachfragen nach explizit vergebener Kapazität

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Ein Marktteilnehmer kann eine Nachfrage nach explizit vergebener Kapazität nur für eine Verbindungsleitung abgeben, für die die explizite Vergabe praktiziert wird. Der Marktteilnehmer übermittelt dem Kapazitätsmanagementmodul zu jeder Nachfrage nach explizit vergebener Kapazität die Menge und den Preis. Der Preis und die Menge der explizit vergebenen Kapazität werden von den zuständigen ÜNB öffentlich zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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