Art. 69 – Vorschlag für einen Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Spätestens 16 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle ÜNB einen gemeinsamen Vorschlag für einen einheitlichen Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt, der mindestens eine halbe Stunde vor dem Day-Ahead-Marktschlusszeitpunkt liegt. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 12.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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