Art. 83 – Übergangsbestimmungen für Irland und Nordirland

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.Mit Ausnahme der Artikel 4, 5 und 6 und der Teilnahme an der Entwicklung der Modalitäten oder Methoden, für die die jeweiligen Fristen gelten, gelten die Anforderungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 nicht in Irland und Nordirland.
2.Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 wenden Irland und Nordirland vorbereitende Übergangsmaßnahmen an. Diese Übergangsmaßnahmen a) erleichtern den Übergang zur vollständigen Anwendung und vollständigen Einhaltung dieser Verordnung und umfassen alle notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen für eine vollständige Anwendung und vollständige Einhaltung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017; b) garantieren ein angemessenes Maß an Integration mit den Märkten angrenzender Staaten; c) sehen mindestens Folgendes vor: i) die Vergabe von Verbindungskapazität in expliziten Day-Ahead-Auktionen und in mindestens zwei impliziten Intraday-Auktionen; ii) die gemeinsame Nominierung von Verbindungskapazität und Energie im Day-Ahead-Marktzeitbereich; iii) die Anwendung des in Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannten „use-it-or-lose-it“- oder „use-it-or-sell-it“-Grundsatzes auf im Day-Ahead-Marktzeitbereich nicht genutzte Kapazität; d) stellen die gerechte, nichtdiskriminierende Bepreisung von Verbindungskapazität in den impliziten Intraday-Auktionen sicher; e) schaffen gerechte, transparente, nichtdiskriminierende Ausgleichsmechanismen zur Sicherstellung der Verbindlichkeit; f) enthalten einen von den Regulierungsbehörden Irlands und Nordirlands genehmigten ausführlichen Fahrplan, der Meilensteine für die Erzielung der vollständigen Anwendung und Einhaltung dieser Verordnung enthält; g) sind Gegenstand einer Konsultation, an der alle wichtigen Parteien teilnehmen, und berücksichtigen möglichst weitgehend das Ergebnis der Konsultation; h) sind auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt; i) beeinträchtigen andere Staaten nicht übermäßig.
3.Die Regulierungsbehörden Irlands und Nordirlands übermitteln der Agentur mindestens vierteljährlich oder auf Ersuchen der Agentur alle Informationen, die für die Prüfung der Übergangsmaßnahmen für den Strommarkt auf der Insel Irland und der Fortschritte bei der Erzielung der vollständigen Anwendung und Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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