Art. 81 – Aufgabenübertragung

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.Ein ÜNB oder NEMO kann die ihm mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Dritte übertragen, sofern der Dritte die betreffende Aufgabe mindestens genauso wirksam wahrnehmen kann wie die übertragende Partei. Es ist weiterhin Sache der übertragenden Partei, für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu sorgen, einschließlich der Gewährleistung des Zugangs der Regulierungsbehörden zu den für die Überwachung erforderlichen Informationen.
2.Vor der Aufgabenübertragung hat der betreffende Dritte der übertragenden Partei eindeutig nachgewiesen, dass er in der Lage ist, jeder Verpflichtung gemäß dieser Verordnung nachzukommen.
3.Wird eine in dieser Verordnung vorgesehene Aufgabe ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen, so stellt die übertragende Partei sicher, dass vor der Übertragung geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen wurden, die mit den Vertraulichkeitspflichten der übertragenden Partei im Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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