Art. 78 – Kosten der Einführung und Anwendung des Prozesses der koordinierten Kapazitätsberechnung

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.Jeder einzelne ÜNB trägt die Kosten der Bereitstellung von Input-Daten für den Kapazitätsberechnungsprozess.
2.Alle ÜNB tragen gemeinsam die Kosten der Zusammenführung der Einzelnetzmodelle. In jeder Kapazitätsberechnungsregion tragen alle ÜNB die Kosten der Einrichtung und des Betriebs der koordinierten Kapazitätsberechner.
3.Alle Kosten, die den Marktteilnehmern durch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung entstehen, werden von diesen Marktteilnehmern getragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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