Art. 79 – Kosten der Sicherstellung der Verbindlichkeit

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

Die Kosten der Sicherstellung der Verbindlichkeit gemäß Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 71 wird von den relevanten ÜNB, soweit möglich in Einklang mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, getragen. Diese Kosten umfassen die Kosten für Ausgleichsmechanismen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Verbindlichkeit zonenübergreifender Kapazitäten, die Kosten für Redispatching und Countertrading sowie die Ausgleichskosten für die Entschädigung der Marktteilnehmer.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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