ErwGr. 3

REG_2015_1525 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

Im Interesse größerer Klarheit, Konsistenz und Transparenz ist konkreter festzulegen, welche Behörden auf die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 515/97 geschaffenen Register zugreifen dürfen. Zu diesem Zweck sollte eine einheitliche Bezugnahme auf die zuständigen Behörden eingeführt werden. Der direkte Zugriff dieser Behörden ist eine wichtige Voraussetzung für eine wirksame Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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