Art. 32 – Veröffentlichung der Beschlüsse

REG_2015_1589 · über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text)

(1)Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Zusammenfassung ihrer Beschlüsse nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 22 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1. In dieser Zusammenfassung wird darauf hingewiesen, dass eine Kopie des Beschlusses in seiner/seinen verbindlichen Sprachfassung/en erhältlich ist.
(2)Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Beschlüsse nach Artikel 4 Absatz 4 in der jeweiligen verbindlichen Sprachfassung. In den Amtsblättern, die in einer anderen Sprache als derjenigen der verbindlichen Sprachfassung erscheinen, wird die verbindliche Sprachfassung zusammen mit einer aussagekräftigen Zusammenfassung in der Sprache des jeweiligen Amtsblatts veröffentlicht.
(3)Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Beschlüsse nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9.
(4)In Fällen, in denen Artikel 4 Absatz 6 oder Artikel 10 Absatz 2 anwendbar sind, wird eine kurze Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(5)Der Rat kann einstimmig beschließen, Beschlüsse nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 3 AEUV im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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