Art. 33 – Durchführungsvorschriften

REG_2015_1589 · über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text)

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 34 Durchführungsvorschriften erlassen, um Folgendes zu regeln:
a)Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anmeldungen,
b)Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Jahresberichten,
c)Form, Inhalt und andere Einzelheiten der nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 eingelegten Beschwerden,
d)Einzelheiten zu den Fristen und zur Festlegung der Fristen und
e)die Zinssätze nach Artikel 16 Absatz 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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