Anhang I

REG_2015_1739 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Eisentartrat als Trennmittel in Kochsalz und dessen Substituten

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
1.In Teil B wird in Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 530 der folgende neue Eintrag eingefügt: „E 534 Eisentartrat“
„E 534 Eisentartrat“
2.Teil E wird wie folgt geändert: a) In der Kategorie 12.1.1 „Kochsalz“ i) wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 530 der folgende neue Eintrag eingefügt: „E 534 Eisentartrat 110 (92)“ ii) wird die folgende Fußnote angefügt: „(92) Bezogen auf die Trockensubstanz“ b) In der Kategorie 12.1.2 „Kochsalzersatz“ i) wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 338-452 der folgende neue Eintrag eingefügt: „E 534 Eisentartrat 110 (92)“ ii) wird die folgende Fußnote angefügt: „(92) Bezogen auf die Trockensubstanz“
a)In der Kategorie 12.1.1 „Kochsalz“ i) wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 530 der folgende neue Eintrag eingefügt: „E 534 Eisentartrat 110 (92)“ ii) wird die folgende Fußnote angefügt: „(92) Bezogen auf die Trockensubstanz“
i)wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 530 der folgende neue Eintrag eingefügt: „E 534 Eisentartrat 110 (92)“
„E 534 Eisentartrat 110 (92)“
ii)wird die folgende Fußnote angefügt: „(92) Bezogen auf die Trockensubstanz“
„(92) Bezogen auf die Trockensubstanz“
b)In der Kategorie 12.1.2 „Kochsalzersatz“ i) wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 338-452 der folgende neue Eintrag eingefügt: „E 534 Eisentartrat 110 (92)“ ii) wird die folgende Fußnote angefügt: „(92) Bezogen auf die Trockensubstanz“
i)wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 338-452 der folgende neue Eintrag eingefügt: „E 534 Eisentartrat 110 (92)“
„E 534 Eisentartrat 110 (92)“
ii)wird die folgende Fußnote angefügt: „(92) Bezogen auf die Trockensubstanz“
„(92) Bezogen auf die Trockensubstanz“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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