ErwGr. 4

REG_2015_1775 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission

Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 sieht ferner ausnahmsweise das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen vor, wenn die Bejagung zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. Obgleich die Bedeutung von Jagden, die zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen durchgeführt werden, anzuerkennen ist, kann es in der Praxis schwierig sein, diese Form der Jagd von der großumfänglichen Robbenjagd aus hauptsächlich kommerziellen Gründen zu unterscheiden. Dies kann zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der betreffenden Robbenerzeugnisse führen. Daher sollte diese Ausnahmeregelung nicht länger vorgesehen werden. Durch die Aufhebung der Ausnahmeregelung in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen können indes Probleme in Mitgliedstaaten entstehen, in denen aus der legalen Robbenjagd stammende Tierkörper als Material für Robbenerzeugnisse verwendet werden, die gelegentlich in kleinen Mengen auf den lokalen Märkten angeboten worden sind. Die Kommission sollte die ihr zur Verfügung gestellten Informationen über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung in den betreffenden Mitgliedstaaten in ihre Bewertung des Funktionierens, der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 aufnehmen. Die Aufhebung dieser Ausnahmeregelung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Robbenjagd für die Zwecke der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen weiterhin zu regeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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