ErwGr. 8

REG_2015_1775 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission

Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig über die Maßnahmen berichten, die sie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 getroffen haben. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, einschließlich der Auswirkungen auf die sozioökonomische Entwicklung der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften, berichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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