Art. 12 – Einstellung und Aussetzung des Verfahrens

REG_2015_1843 · zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

(1)Stellt sich in dem gemäß Artikel 9 durchgeführten Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Union keine Maßnahme erfordern, so stellt die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein.
(2)Wenn das betroffene Drittland oder die betreffenden Drittländer nach Abschluss des gemäß Artikel 9 durchgeführten Untersuchungsverfahrens Maßnahmen treffen, die als zufriedenstellend beurteilt werden, so dass ein Tätigwerden der Union nicht erforderlich ist, kann die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren aussetzen. Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Maßnahmen, gegebenenfalls anhand in regelmäßigen Abständen übermittelter Auskünfte, die sie von den betreffenden Drittländern verlangen und, soweit erforderlich, nachprüfen kann. Wenn die Maßnahmen der Drittländer ausgesetzt, aufgehoben oder in unangemessener Weise durchgeführt wurden oder wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass dies zutrifft, oder wenn die von der Kommission gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes verlangten Auskünfte nicht erteilt wurden, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, und es werden, sofern dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung sowie der neuen Umstände erforderlich und gerechtfertigt ist, die notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 2 getroffen.
(3)Stellt sich nach einem gemäß Artikel 9 durchgeführten Untersuchungsverfahren oder zu irgendeiner Zeit vor, während oder nach einem internationalen Streitbeilegungsverfahren heraus, dass das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis der Abschluss einer Übereinkunft mit dem betroffenen Drittland oder den betroffenen Drittländern ist, die die wesentlichen materiellen Rechte der Union oder des betroffenen Drittlands oder der betroffenen Drittländer verändern kann, so setzt die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren aus, und Verhandlungen werden gemäß Artikel 207 des Vertrags geführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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