Art. 13 – Anwendung handelspolitischer Maßnahmen

REG_2015_1843 · zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

(1)Stellt sich in dem gemäß Artikel 9 durchgeführten Untersuchungsverfahren — es sei denn, die tatsächliche und rechtliche Lage macht ein echtes Untersuchungsverfahren überflüssig — heraus, dass die Interessen der Union ein Eingreifen erfordern, um die Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln mit dem Ziel zu gewährleisten, die Schädigung oder die handelsschädigenden Auswirkungen von Handelshemmnissen, die von Drittländern eingeführt oder beibehalten werden, zu beseitigen, so werden die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 14 beschlossen.
(2)Ist die Union aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen zur Durchführung eines vorherigen internationalen Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahrens verpflichtet, so werden die in Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen erst nach Abschluss dieses Verfahrens und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens festgelegt. Hat die Union ein internationales Streitbeilegungsorgan ersucht, die Maßnahmen zu bezeichnen und zu genehmigen, die für die Umsetzung der Ergebnisse eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens angemessen sind, so müssen die handelspolitischen Maßnahmen der Union, die infolge einer solchen Genehmigung erforderlich werden, mit der Empfehlung des internationalen Streitbeilegungsorgans vereinbar sein.
(3)Es können handelspolitische Maßnahmen getroffen werden, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen und Verfahren vereinbar sind; dazu gehören insbesondere: a) die Aussetzung oder Rücknahme von in handelspolitischen Verhandlungen vereinbarten Zugeständnissen; b) die Anhebung bestehender Zollsätze oder die Einführung anderer Einfuhrabgaben; c) die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen oder jeder anderen Maßnahme, welche die Einfuhr- oder Ausfuhrbedingungen verändert oder den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dem betreffenden Drittland in anderer Weise beeinflusst.
(4)Die entsprechenden Beschlüsse werden mit Gründen versehen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt ebenfalls als Unterrichtung der hauptsächlich betroffenen Länder und Parteien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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