Art. 16 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2015_1843 · zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

Diese Verordnung gilt nicht in Fällen, die unter andere bestehende Regelungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik fallen. Sie gilt ergänzend zu
a)den Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften,
b)den besonderen Regelungen nach Artikel 352 des Vertrags für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Sie steht anderen Maßnahmen, die gemäß Artikel 207 des Vertrags getroffen werden können, sowie den Verfahren der Union zur Regelung von Fragen betreffend Handelshemmnisse nicht entgegen, die von den Mitgliedstaaten im Ausschuss nach Artikel 207 des Vertrags zur Sprache gebracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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