Art. 8 – Information des Europäischen Parlaments und des Rates

REG_2015_1843 · zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

Die Kommission übermittelt die gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Informationen dem Europäischen Parlament und dem Rat, damit diese die weiterreichenden Folgen für die gemeinsame Handelspolitik abwägen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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