Art. 5 – Antragsverfahren

REG_2015_1843 · zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

(1)Der in den Artikeln 3 und 4 genannte Antrag wird an die Kommission gerichtet, die den Mitgliedstaaten eine Abschrift zugehen lässt.
(2)Der Antrag kann zurückgenommen werden; in diesem Fall kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt.
(3)Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. Entscheidet die Kommission, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(4)Die Kommission beschließt über die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens der Union so bald wie möglich nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung gemäß Artikel 3 oder 4. Der Beschluss ergeht innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung. Diese Frist kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Antragstellers unterbrochen werden, um die Einholung zusätzlicher Informationen zu ermöglichen, die notwendig sein können, um die Stichhaltigkeit des Antrags in vollem Umfang zu beurteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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