Art. 3 – Antrag auf Verfahrenseinleitung im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union

REG_2015_1843 · zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

(1)Jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, der sich durch Handelshemmnisse, die sich auf den Markt der Union auswirken, für geschädigt hält, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.
(2)Der Antrag enthält genügend Beweise für das Vorliegen des Handelshemmnisses und für eine dadurch verursachte Schädigung. Der Nachweis der Schädigung wird, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 11 aufgeführten Faktoren erbracht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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