ErwGr. 2

REG_2015_186 · zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei, Quecksilber, Endosulfan und Samen von Ambrosia

Es wurden neue Daten vorgelegt, nach denen die aktuellen Höchstgehalte für Arsen, Fluor und Blei in kohlensaurem Muschelkalk nicht erreicht werden können. Daher sollten die Höchstgehalte für Arsen, Fluor und Blei in kohlensaurem Muschelkalk angehoben werden, um die Verfügbarkeit von kohlensaurem Muschelkalk für die Tierernährung sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier zu erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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