ErwGr. 3

REG_2015_186 · zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei, Quecksilber, Endosulfan und Samen von Ambrosia

In der Heimtierfutterindustrie werden viele Neben- und Folgeprodukte der Lebensmittelindustrie als Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet, das Hunden und Katzen eine ausgewogene Ernährung bieten und ihren Bedarf an Aminosäuren, Kohlenhydraten, Proteinen, Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen decken soll. Die Höchstgehalte für Quecksilber, die derzeit für diese zur Herstellung von Tierfutter bestimmten Neben- und Folgeprodukte gelten, sind strenger als die für Muskelfleisch von Fisch für den menschlichen Verzehr geltenden Höchstgehalte für Quecksilber. Folglich gibt es einen Versorgungsengpass für solche Neben- und Folgeprodukte, die den hinsichtlich der Verwendung in Heimtierfutter geltenden Höchstgehalten für Quecksilber entsprechen; dies führt dazu, dass — entgegen den Grundsätzen der nachhaltigen Fischerei — kleinere Fische mit einem niedrigeren Gehalt an Quecksilber für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden müssen. Daher ist es angezeigt, den Höchstgehalt für Quecksilber in Fisch und sonstigen Wassertieren sowie den daraus gewonnenen Produkten, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind, anzupassen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit zu erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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