ErwGr. 2

REG_2015_1910 · zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (2) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Guazatin vor. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Guazatin wurden widerrufen. Es wurden auf Unionsebene weder Einfuhrtoleranzen gemeldet, noch lagen Codex-RHG vor. Es lagen keine Informationen über einschlägige gute landwirtschaftliche Praxis vor, die bei der Bewertung des Verbraucherrisikos hätten herangezogen werden können; vor diesem Hintergrund zog die Behörde den Schluss, dass ein Wert von 0,05 mg/kg ein ausreichendes Schutzniveau für die europäischen Verbraucher bietet. Die RHG sollten daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Es sollte außerdem die Rückstandsdefinition geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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