Art. 34 – Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Union, Drittstaaten und internationalen Organisationen

REG_2015_2219 · über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates

(1)Die Behörden und Ausbildungseinrichtungen von Drittstaaten, die entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben, können sich an EPA beteiligen.
(2)Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die EPA Kooperationsbeziehungen zu Einrichtungen der Union gemäß der Ziele dieser Einrichtungen, zu Behörden und Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Drittstaaten, zu internationalen Organisationen und zu privaten Parteien herstellen und unterhalten.
(3)Im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 werden Arbeitsvereinbarungen geschlossen, in denen insbesondere Art, Ausmaß sowie Art und Weise einer möglichen Beteiligung der Behörden und Ausbildungseinrichtungen der betreffenden Drittstaaten, internationaler Organisationen und private Parteien an der Arbeit der EPA festgelegt sind, einschließlich Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der EPA, Finanzbeiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Vereinbarungen mit dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vereinbar sein.
(4)Die EPA kooperiert mit Einrichtungen der Union im Sinne des Absatzes 2, die für die in dieser Verordnung geregelten Belange zuständig sind, im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, die sie nach Maßgabe dieser Verordnung oder der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2005/681/JI mit diesen Einrichtungen schließt.
(5)Die gemäß den Absätzen 3 und 4 geschlossenen Arbeitsvereinbarungen können nur vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrats nach Konsultation der Kommission geschlossen werden. Sie sind weder für die Union noch für ihre Mitgliedstaaten bindend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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