Art. 35 – Sitzabkommen und Arbeitsvoraussetzungen

REG_2015_2219 · über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates

Die Bestimmungen über die Unterbringung der EPA in Ungarn und die Leistungen, die von diesem Mitgliedstaat zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat der EPA für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten der EPA und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen zwischen der EPA und Ungarn festgelegt das nach Billigung durch den Verwaltungsrat geschlossen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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