Art. 38 – Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor und das Personal

REG_2015_2219 · über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates

(1)Dem auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses 2005/681/JI ernannten Direktor der EPA werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 14 dieser Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert. Endet seine Amtszeit zwischen dem 24. Dezember 2015 und dem 1. Juli 2016, wird sie automatisch bis zum 1. Juli 2017 verlängert.
(2)Ist der auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses 2005/681/JI ernannte Direktor der EPA nicht bereit oder nicht im Stande, sein Amt gemäß Absatz 1 dieses Artikels weiterzuführen, so benennt der Verwaltungsrat einen Interims-Exekutivdirektor, der für eine Amtszeit von höchstens 18 Monaten, bis ein neuer Exekutivdirektor gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ernannt ist, die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt.
(3)Diese Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß dem Beschluss 2005/681/JI eingestellt wurde. Diese Arbeitsverträge können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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