ErwGr. 2

REG_2015_2338 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme

Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (CVR) dient der Unterstützung der Sicherheitsuntersuchung durch die Sicherheitsuntersuchungsbehörde bei einem Unfall oder einer Störung. Einschlägige Maßnahmen zum Schutz vor der Offenlegung von CVR-Aufzeichnungen in einer Situation, in der eine Sicherheitsuntersuchung eingeleitet wurde, sind in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehen. Angesichts der Einführung eines Sicherheitsmanagements ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass CVR-Aufzeichnungen außerhalb des Rahmens einer Sicherheitsuntersuchung verwendet werden könnten, um die Sicherheit aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (3) sollte daher geändert werden, um die Rahmenbedingungen so anzupassen, dass die unangemessene Verwendung und Offenlegung von CVR-Aufzeichnungen wirksam verhindert werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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