ErwGr. 5

REG_2015_2338 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme

Im Einklang mit dem Vorschlag des ICAO-Ausschusses zu Flugschreibern (FLIRECP) hinsichtlich des Mitführens von CVR-Anlagen mit verlängerter Aufzeichnungsdauer für große Flugzeuge sollte vorgesehen werden, CVR-Anlagen mit einer Aufzeichnungsdauer von 25 Stunden an Bord von Luftfahrzeugen einzuführen, die nach dem 1. Januar 2021 hergestellt werden und eine höchstzulässige Abflugmasse von mehr als 27 000 kg aufweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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