Art. 10 – Widerruf der Registrierung

REG_2015_2365 · über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 widerruft die ESMA die Registrierung eines Transaktionsregisters, wenn dieses a) ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat; b) die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder mit sonstigen rechtswidrigen Mitteln erlangt hat; c) die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt.
(2)Die ESMA teilt der in Artikel 6 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde den Beschluss, die Registrierung eines Transaktionsregisters zu widerrufen, unverzüglich mit.
(3)Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem das Transaktionsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern, zu prüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.
(4)Die zuständige Behörde nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung benannte Behörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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