Art. 11 – Gebühren für die Beaufsichtigung

REG_2015_2365 · über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Die ESMA stellt den Transaktionsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters und decken die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entstehen können, voll ab. Soweit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sich auf Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bezieht, sind Verweise auf Artikel 72 Absatz 3 jener Verordnung als Verweise auf Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verstehen. Wurde ein Transaktionsregister bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert, so werden die Gebühren nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nur angepasst, um notwendige Zusatzaufwendungen und -kosten im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 30 zu erlassen, um die Art der Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung genauer festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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