Art. 14 – Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen in vorvertraglichen Unterlagen

REG_2015_2365 · über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)In dem OGAW-Prospekt nach Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG und in den von AIFM gegenüber Anlegern gemäß Artikel 23 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU offenzulegenden Informationen sind die WFG und Gesamtrendite-Swaps zu spezifizieren, die OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften bzw. AIFM einsetzen dürfen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass derartige Transaktionen und Instrumente eingesetzt werden.
(2)Der Prospekt und die gegenüber den Anlegern offenzulegenden Informationen nach Absatz 1 enthalten die in Abschnitt B des Anhangs vorgesehenen Angaben.
(3)Um die Entwicklung der Marktgepflogenheiten zu berücksichtigen oder die Einheitlichkeit bei der Offenlegung der Informationen sicherzustellen, kann die ESMA unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Inhalt des Anhangs Abschnitt B weiter präzisiert wird. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 trägt die ESMA der Notwendigkeit Rechnung, eine ausreichend lange Zeit für ihre Anwendung vorzusehen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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