Art. 17 – Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

REG_2015_2365 · über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Die in Artikel 16 genannten zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen und tauschen für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung Informationen aus, um insbesondere Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.
(2)Eine zuständige Behörde darf ein Ersuchen um Zusammenarbeit und Austausch von Informationen nach Absatz 1 nur unter einem der folgenden außergewöhnlichen Umstände ablehnen, wenn: a) aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden das Ersuchen erhalten haben, anhängig ist oder b) gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden das Ersuchen erhalten haben, ergangen ist. Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde das der ersuchenden Behörde und der ESMA mit und übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen.
(3)Die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Stellen und die betroffenen Mitglieder des ESZB arbeiten gemäß den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen eng zusammen: Eine solche Zusammenarbeit ist vertraulich und ist an die Bedingung geknüpft, dass ein mit Gründen versehenes Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden vorliegt; sie dient nur dazu, diesen Behörden die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zu ermöglichen. Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitglieder des ESZB jedoch ablehnen, Informationen weiterzugeben, wenn sie die Geschäfte in Erfüllung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden selbst abgeschlossen haben. Im Falle einer Ablehnung nach Unterabsatz 3 teilt das betreffende Mitglied des ESZB der ersuchenden Behörde diese Ablehnung mit und begründet sie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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