REG_2015_2365 · über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Geschäfte mit Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sollten von der Pflicht zur Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister ausgenommen werden. Damit jedoch sichergestellt ist, dass Regelungs- und Aufsichtsbehörden sich einen umfassenden Überblick über die Risiken verschaffen können, die mit den Wertpapierfinanzierungsgeschäften der von ihnen geregelten oder beaufsichtigten Unternehmen verbunden sind, sollten die zuständigen Behörden und die Mitglieder des ESZB eng zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte den Regelungs- und Aufsichtsbehörden die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate ermöglichen. Diese Zusammenarbeit sollte vertraulich sein und nur dann einsetzen, wenn ein begründetes Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden vorliegt, und sollte nur dazu dienen, diesen Behörden die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zu ermöglichen; dies gilt unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze und Vorschriften in Bezug auf die Unabhängigkeit der Zentralbanken und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden, einschließlich der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Geldwert-, Devisen- oder Finanzstabilität, welche die Mitglieder des ESZB zu ergreifen rechtlich befugt sind. Die Mitglieder des ESZB sollten es ablehnen können, Informationen weiterzugeben, wenn sie die Geschäfte in Erfüllung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden selbst abgeschlossen haben. Sie sollten der ersuchenden Behörde jede Ablehnung zusammen mit einer Begründung mitteilen.
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