ErwGr. 10

REG_2015_2422 · zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Im September 2019 sollten die übrigen neun Richter ihr Amt aufnehmen. Zur Gewährleistung der Kosteneffizienz sollte das nicht zur Einstellung zusätzlicher Rechtsreferenten oder anderen Hilfspersonals führen. Der effiziente Einsatz der vorhandenen Arbeitskräfte sollte durch interne Reorganisationsmaßnahmen innerhalb des Organs sichergestellt werden, die — unbeschadet der Entscheidungen des Gerichts über seine interne Organisation — für alle Richter gleich sein sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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