Art. 11 – Steuern, Zölle und sonstige Abgaben

REG_2015_322 · über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

Die Hilfe der Union ist nicht Gegenstand spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren Einziehung aus.
Unbeschadet des Artikels 31 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kommen diese Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben unter den in der EEF-Finanzregelung festgelegten Voraussetzungen für eine Finanzierung in Betracht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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