ErwGr. 8

REG_2015_322 · über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

Wie in Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) aufgeführt, können zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds im Einklang mit den dafür vorgesehenen Verfahren für Maßnahmen der an Drittstaaten gerichteten oder aus Drittstaaten hervorgehenden Lernmobilität sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen aus diesen Ländern bereitgestellt werden. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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