Art. 10

REG_2015_478 · über eine gemeinsame Einfuhrregelung

(1)Drohen Einfuhrtrends bei einer Ware mit Ursprung in einem der von dieser Verordnung betroffenen Drittländer die Herstellung in der Union zu schädigen, so kann die Einfuhr dieser Ware, wenn die Interessen der Union dies erfordern, je nach Lage des Falles wie folgt überwacht werden: a) durch eine nachträgliche Überwachung durch die Union nach Maßgabe der Bestimmungen des in Absatz 2 genannten Beschlusses oder b) durch eine vorherige Überwachung durch die Union nach Artikel 11.
(2)Der Beschluss über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst.
(3)Die Geltungsdauer der Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie getroffen worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 10 REG_2015_478 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 10 REG_2015_478 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.