Art. 9

REG_2015_478 · über eine gemeinsame Einfuhrregelung

(1)Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie der den Unionsherstellern dadurch entstandenen oder drohenden bedeutenden Schädigung erstreckt sich insbesondere auf folgende Kriterien: a) Umfang der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union; b) Preise der Einfuhren, insbesondere bei einer erheblichen Unterbietung des Preises einer gleichartigen in der Union hergestellten Ware; c) Auswirkungen auf die Unionshersteller, die in der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem: — Produktion, — Kapazitätsauslastung, — Lagerbestände, — Absatz, — Marktanteil, — Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre), — Gewinne, — Kapitalrendite, — Cash-flow, — Beschäftigung; d) andere Faktoren als Einfuhrtrends, durch die den betreffenden Unionsherstellern eine Schädigung entstehen oder entstanden sein kann.
(2)Wird die Gefahr einer bedeutenden Schädigung geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, dass eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: a) die Steigerungsrate der Ausfuhren in die Union; b) die im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechenden Ausfuhren für die Union bestimmt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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