REG_2015_478 · über eine gemeinsame Einfuhrregelung
(1)Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht entgegen.
(2)Unbeschadet anderslautender Vorschriften der Union steht diese Verordnung dem Erlass oder der Anwendung folgender einzelstaatlicher Maßnahmen nicht entgegen: a) Verboten, mengenmäßige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren oder des Schutzes von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; b) besonderen devisenrechtlichen Förmlichkeiten; c) Formalitäten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeführt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die sie aufgrund von Unterabsatz 1 einzuführen oder zu ändern beabsichtigen. In Fällen besonderer Dringlichkeit werden der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen oder Formalitäten unmittelbar nach ihrer Annahme mitgeteilt.
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