Art. 25

REG_2015_478 · über eine gemeinsame Einfuhrregelung

(1)Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter Vorschriften der Union oder einzelstaatlicher Verwaltungsvorschriften oder besonderer Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen. Sie wird ergänzend angewandt.
(2)Die Artikel 10 bis 14 und 21 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Waren, bei denen die Unionsregelung für den Handel mit Drittländern die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines anderen Einfuhrdokuments vorsieht. Die Artikel 15, 17 und 20 bis 24 gelten nicht für Waren, für die die Unionsregelung für den Handel mit Drittländern die Möglichkeit mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen vorsieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 25 REG_2015_478 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 25 REG_2015_478 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.