ErwGr. 10

REG_2015_479 · über eine gemeinsame Ausfuhrregelung

Diese Verordnung sollte alle Waren, sowohl gewerbliche als auch landwirtschaftliche, erfassen; sie muss ergänzend zu den Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie zu den besonderen Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 352 AEUV Anwendung finden; es sollte jedoch vermieden werden, dass sich die Vorschriften dieser Verordnung mit den erwähnten Regelungen, insbesondere mit deren Schutzklauseln, überschneiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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